Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, so sind diese vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zu erstatten. (vergl. § 11 Abs. 3 LGG)
Informieren Sie sich bei Ihrer Behörde über die notwendigen Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens.
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