Institut für öffentliche Verwaltung NRW
Landesprüfungsamt

Kinderbetreuung

Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, so sind diese vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zu erstatten. (vergl. § 11 Abs. 3 LGG)

Informieren Sie sich bei Ihrer Behörde über die notwendigen Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens.