Institut für öffentliche Verwaltung NRW
Landesprüfungsamt

Mitteilungspflichten an die Finanzämter

Entsprechend der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung-MV)“ haben Behörden Zahlungen in den in der Verordnung genannten Fällen an Zahlungsempfänger den Finanzämtern mitzuteilen. Zu diesen Zahlungen gehören u.a.  Honorare und Vergütungen. Die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat (§ 9 MV). Mitteilungen unterbleiben, wenn die Zahlungen an die Empfänger jeweils im Kalenderjahr weniger als 1.500€ betragen (§2 Abs. 2 MV).

 

Die in den o.g. Fällen erforderlichen Mitteilungen sende ich nach Ablauf eines Kalenderjahres an das für Sie zuständige Finanzamt. Eine Ausfertigung geht auch Ihnen zu. Auf Ihre steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten weise ich an dieser Stelle hin.