Institut für öffentliche Verwaltung NRW
Landesprüfungsamt

Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich

 

Prüflingen mit Behinderung, sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag ein der Behinderung oder Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. (Die entsprechende Rechtsgrundlage für Ihren Lehrgang finden Sie hier: VAP 1.2: § 9a; VAP 2.2: § 4; QualiVO allg. Vw.: § 13; APO VfA: § 4; APO Büromanagement: § 7; Runderlass QualiVfW: Nr. 13; Erlass QualiVfA: Nr. 3.3.2, Nr. 15.)

 

Bei dauerhaften Beeinträchtigungen ist der Antrag frühzeitig, spätestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstermin, zu stellen. 

Nur wenn prüfungsrelevante Einschränkungen kurzfristig und unvorhergesehen vor oder während einer Prüfung auftreten, können Nachteilsausgleiche – sofern organisatorisch möglich – kurzfristig bewilligt werden.

 

Der Nachteilsausgleich muss für jede Prüfung neu beantragt werden.

 

Aus dem formlosen, schriftlichen Antrag muss die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Außerdem müssen die gewünschten Prüfungsmodifi­kationen benannt und deren Erforderlichkeit begründet werden.

Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. In Frage kommen hier:

  • Atteste von Ärzten, ggf. auch Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten, 
  • Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe,
  • Schwerbehindertenausweis in Verbindung mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes. 

Die bloße Vorlage eines Schwerbehindertenausweises reicht nicht aus, da in der Regel hieraus nicht hervorgeht, um welche Art der Behinderung es sich handelt und ob diese tatsächlich benachteiligende Auswirkungen auf das Ablegen der Prüfung hat. 

 

Als nachteilsausgleichende Maßnahmen kommen unter anderem in Betracht:

  • Schreibzeitverlängerung und Verlängerung von Vorbereitungszeiten
  • Verlängerung der Prüfungszeit um tatsächlich anfallende Pausen
  • Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht oder 
  • Erlaubnis zur Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenzen

 

Hierbei gilt zu beachten, dass maximal eine Verlängerung der Prüfungsdauer von 50 Prozent gewährt wird, da der Nachteilsausgleich nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen darf. 

 

Art und Umfang eines rechtzeitig beantragten Nachteilsausgleichs werden wir mit Ihnen nach Sichtung der Unterlagen gerne persönlich – ggf. auch unter Beteiligung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen – erörtern.